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Dipl. - Ing. Detlef Planert

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Gutachter Sachverständiger

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Gutachter Büro

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Wertermittlung

Wir ermitteln Ihnen einen “von – bis” Wert überschlägig, Immobilien ohne EXPOSE

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mit Expose

Wir erstellen eine Wertermittlung Bei Vermarktung Ihrer Immobilie (kostenlos) 6-10 Seiten

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Nachbewertung?

Vermeiden Sie eine Rückabwicklung nach BGB § 123 arglistige Täuschung

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Leistungen Immobilienbewertung

Für bebaute unbebaute Grundstücke, EFH, ZFH, RH und Mehrfamilienhäuser
Wohn – und Geschäftshäuser, Renditeobjekte und Eigentumswohnungen

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Gesetzliche Vorschriften

ImmoWertV 2021 aktuell (mehr lesen klick Icon)

Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten (Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV) § 1 Anwendungsbereich; Wertermittlungsobjekt (1) Diese Verordnung ist anzuwenden 1. bei der Ermittlung der Verkehrswerte (Marktwerte) der in Absatz 2 bezeichneten Gegenstände, auch wenn diese nicht marktfähig oder marktgängig sind (Wertermittlung), und 2. bei der Ermittlung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten. (2) Gegenstände der Wertermittlung (Wertermittlungsobjekte) sind 1. Grundstücke und Grundstücksteile einschließlich ihrer Bestandteile sowie ihres Zubehörs, 2. grundstücksgleiche Rechte, Rechte an diesen und Rechte an Grundstücken (grundstücksbezogene Rechte) sowie grundstücksbezogene Belastungen.

Sachwertrichtlinie NHK 2010 (mehr lesen klick Icon)

Zweck und Anwendungsbereich (1) Diese Richtlinie gibt Hinweise für die Ermittlung des Sachwerts nach den §§ 21 bis 23 der Immobilienwertermittlungs-verordnung (ImmoWertV) vom 19. Mai 2010 (BGBl. I S. 639). Ihre Anwendung soll die Ermittlung des Sach- bzw. Verkehrswerts von Grundstücken nach einheitlichen und marktgerechten Grundsätzen sicherstellen. Diese Hinweise gelten auch für die Ableitung der Sachwertfaktoren (vgl. Nummer 5). (2) Bei der Ermittlung des Sachwerts ist der Grundsatz der Modellkonformität zu beachten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen Sachwertfaktoren zur Anwendung kommen, die auf einer von dieser Richtlinie abweichenden Datengrundlage beruhen. (3) Die Richtlinie ersetzt die Nummern 1.5.5 Absatz 4, 3.1.3, 3.6 bis 3.6.2 sowie die Anlagen 4, 6, 7 und 8 der Wertermittlungsrichtlinien 2006 (WertR 2006) vom 1. März 2006 (BAnz. Nr. 108a vom 10. Juni 2006, BAnz. S. 4798).-

Wertermittlungs-Verordnung WertR 2006 (mehr lesen klick auf Icon)

Hinsichtlich der Regelungen zum Sachwert-, Vergleichswert- bzw. Ertragswertverfahren wird auf die Sachwertrichtlinie (SW-RL) vom 5. September 2012 (BAnz. AT 18.10.2012), auf die Vergleichswertrichtlinie (VW-RL) vom 20. März 2014 (BAnz. AT 11.04.2014 B3) bzw. auf die Ertragswertrichtlinie (EW-RL) vom 12. November 2015 (BAnz. AT 04.12.2015 B4) verwiesen.Darüber hinaus ist bis zur Veröffentlichung weiterer neuer Richtlinien die hier wiederge-gebene Fassung der Wertermittlungsrichtlinien noch sinngemäß anwendbar, soweit dies mit der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 19. Mai 2010 (BGBl. I S. 639) vereinbar ist. RICHTLINIEN FÜR DIE ERMITTLUNG DERVE R KEHRSWERTE (MARKTWERTE) VON GRUNDSTÜCKEN (WERTERMITTLUNGSRICHTLINIEN –WERTR2006)

verwendungEn von Gutachten

Immobilien Gutachten / Verkehrswertgutachten

Wir erstellen  Verkehrswertgutachten Immobiliengutachten gemäß § 194 BauGB und ImmoWertV 2021

für Scheidungsverfahren / Zwangsversteigerungen / Vermögensteilung / Erbauseinandersetzungen / Entschädigungen / Finanzierung / Verkauf eines Objektes

und weitere…

Das Gutachten einer Immobilie ist ein umfangreiches und komplexes Vorhaben,

wo rechtliche Vorschriften, Gesetze und Richtlinien sachverständig eingehalten werden müssen.

Oft werden sogenannte „Immobiliengutachten“ im Internet für einen sehr geringen Betrag angeboten. Kein seriöser Sachverständiger kann eine Wertermittlung von Immobilien, die einen Arbeitsumfang von 2-3 Wochen umfasst, für einen geringen Preis anbieten, denn nach Steuer und Auslagen würde hier kein Cent übrig bleiben.

Noch schlimmer ist dass die Tatsache, dass das Billiggutachten dem Auftraggeber oft nichts bringt, weil es z.B. falsch und fehlerhaft sein kann, wie fehlerhafte Wertermittlungsstichtage, falsche Faktoren, Nichtbeachtung von objektspezifischen Grundstücksmerkmalen und weiteren. Fragen Sie uns an und lassen Sie sich ein Angebot erstellen

 

weitere Verodnungen zur aktuellen gesetzgebung

Gesetze, Verordnungen ZVG – Gesetz Zwangsversteigerung / Zwangsverwaltung
BauGB98 – Baugesetzbuch 1998 BauGB-MaßnahmenG – Baugesetzbuch-Maßnahmengesetz BauNVO – Baunutzungsverordnung BetrKostUV – Betriebskosten-Umlageverordnung BKleingG – Bundeskleingartengesetz
BoSoG – Bodensonderungsgesetz
ErbbauVO – Erbbaurechtsverordnung GBBerG – Grundbuchbereinigungsgesetz
GBO – Grundbuchordnung

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Mietrendiete?

Ist mit dem derzeitigen Mietzins der Ertragswert der Immobilie realistisch?

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News zum Thema Gutachten und Immobilienverkauf

Der Verkäufer einer Immobilie ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich verpflichtet, sämtliche Umstände, die für den Kaufentschluss des Vertragspartners bedeutsam sind, vollständig und wahrheitsgemäß zu offenbaren (BGH, Urteil v. 14.6.1996, V ZR 105/95)

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